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82.
In dem Urteil sind die Reichsgoldmünzen, die zu einer nach § 1 straf-
baren Handlung gebraucht oder bestimmt sind, einzuziehen, sofern sie dem Täter
oder einem Teilnehmer gehören.
42 des Strafgesetzbuchs findet Amwendung.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Kraft. Den Zeit—
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4551) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 23. November 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf,
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm,
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an bie in der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449) vorgesehene
Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis Danzig
zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise
gelegen ist.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.