Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 485 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
1 J3 103. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. S. 436. — 
Bekanntmachung ber die Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der Arbeiterversicherung. 
S. 485. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des Weingesetzes. S. 456. — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
S. 458. — Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Nüben und 
Rübensäften in Brennereien. S. 486. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4553.) Bekanntmachung, betreffend Erhallung von Anwartschaften aus der Kranken- 
versicherung. Vom 26. November 1914. 
er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften 
aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) 
gelten auch für Angehörige der österreichisch ungarischen Monarchie. Im Sinne 
des genannten Gesetzes stehen den dem Deutschen Reiche geleisteten Kriegs-, 
Sanitäts= und ähnlichen Diensten diejenigen gleich, welche der österreichisch- 
ungarischen Monarchie geleistet werden. 
Diese Bestimmung wirkt vom Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 
4. August 1914 an. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
(Nr. 4554.) Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der 
Arbeiterversicherung. Vom 26. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften der S§§# 1281 Nr. 1, 
1286, 1370, 1393 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2, 1396 Abs. 1, 1419 Abs. 3 
und 1438 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des Artikel 66 des Ein- 
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend für Militär- 
dienstzeiten, die während des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen 
Diensten zurückgelegt worden sind oder noch werden. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1914 121
	        
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