Reichs-Gesetzblatt.
AM 104.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung franzoͤsischer Unternehmungen. S. 487.
(Nr. 4558.) Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unter-
nehmungen. Vom 26. November 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers
tim Wege der Vergeltung solche Unternehmungen, deren Kapital ganz oder über-
wiegend französischen Staatsangehörigen zusteht, zwangsweise unter Verwaltung
stellen. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
zur Verdeckung der Beteiligung französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer
Staaten vorgeschoben werden.
§6 2.
Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist
zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Er kann das Unter-
nehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Beendigung der laufenden
Geschäfte beschränken.
Nach Abwickelung der Geschäfte kann der Verwalter, wenn es sich um
eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, auf Antrag eines
deutschen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustimmung der Landeszentral.
behörde auflösen.
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des Inhabers
des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen
für das Unternehmen. Das Gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist die Be-
stellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts wegen
gebührenfrei einzutragen. 3
Reichs-Gesetzbl. 1914. 122
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1914.