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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
I 106.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 4%. — Be-
kanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges. S. 42.
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(Nr. 4560.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 27. November 1914.
A#r Grund des §9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
wüb der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert:
1. Für die Dauer der Geltung des I§# 1 der Bekanntmachung des Bundes-
rats vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Ver-
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost-
preußen usw.) ist unter V statt des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit
Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden
isbes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) —
zu setzen:
Pastprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost-
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundert-
undfünfzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel-
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten
Werktag nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige
Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in
Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen
des Wechsel- und Scheckrechts besteht, usw./“ beginnenden Absatz — Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz
cinzurücken:
Reichs-Gesetzbl. 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1914.