Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4663.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 27. No- 
vember 1914. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, 
vom 27. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) wird nachstehendes zur Kenntnis 
gebracht: 
1. Der Aufruf bezweckt zunächst lediglich die Herbeiführung der Ein- 
tragung in die Listen. 
2. Die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen haben sich, soweit es 
noch nicht geschehen ist, bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
ihres Wohnsitzes in der Zeit vom 16. bis einschließlich 20. Dezember 
1914 zur Landsturmrolle anzumelden. 
3. Die Aufgerufenen, die sich im Ausland aushalten, haben sich, soweit 
dies möglich und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich 
bei den deutschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in besondere, 
von diesen zu führende Listen zu melden. 
Großes Hauptquartier, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
DTen Bezug des Reichs-Gesetzblalts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
	        
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