Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur 
Aberlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Ver— 
fügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Lwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in 
deren Bezirke sich die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, 
eine solche Aufforderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person 
erlassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, 
nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß von der Be- 
hörde bestätigt wird. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis 
zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu 
verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie 
der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es 
sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, 
so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Hoöchstpreis zu berücksichtigen. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden 
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, 
soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
§ 2a C. 
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnung 
(6 2 Abf. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigen- 
tum an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete 
Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt 
erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Be- 
hörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen 
mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden 
Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, 
so kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten durch einen 
Dritten vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt- 
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
8 26b. 
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die Höchst- 
preise festgesetzt sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen 
u verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann 
ie zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung und Kosten 
des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht für dessen 
eigenen Bedarf nötig sind.
	        
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