Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es 
sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so 
ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden 
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, 
soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Be- 
schlag genommen worden sind. 
3. 
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kamm die Anordnung (§ 2 
Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum 
an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete Person 
über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken 
sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behäörde kann 
bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen mit den 
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist 
ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so 
kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten 
vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschafts- 
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
* 4. 
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchst- 
preisen zu verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, 
so kann die zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung 
und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie 
nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind. 
85. 
Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt 
hat, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
Höchstpreise festsetzen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen 
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer die nach 81 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag 
erbietet;
	        
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