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setzung findet, falls der Tod eines Genossen nicht bis zum Schlusse des Geschäfts-
jahrs in die Liste der Genossen eingetragen ist, die im § 125 Abs. 2 des Gesetzes
gegebene Vorschrift über die Haftung des Erben für die bis zum Tage der Ein-
tragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten keine Anwendung.
Die im § 69 des Gesetzes bezeichnete Verpflichtung des Vorstandes, die
Eintragung in die Liste zu veranlassen, wird durch die Vorschriften des Abs. 1
nicht berührt; konnte der Vorstand der Verpflichtung nicht bis zu dem im § 69
bezeichneten Zeitbunkt nachkommen, so hat er das Ausscheiden in dem von ihm
geführten Verzeichnis der Genossen zu vermerken und das zur Eintragung in
die Liste Erforderliche unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen.
| 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4576.) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß.
Lothringen, Ostpreußen us. Vom 17. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
¾ 1.
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land,
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie
für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeich-
neten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen für die
Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-
rechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, soweit die Fristen nicht am
31. Juli 1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
I. Der § 2 der Bekanntmachung vom 29. August sowie die Bekannt-
machungen vom 8. und 24. September, vom 22. Oktober und vom
23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387, 399, 413, 449, 482)
werden aufgehoben.