Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie sowie mit einer 
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die 
durch die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig 
vollzogen hat. Die Photographie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich 
derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photographie, 
zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. 
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen 
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der 
Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche 
oder notarielle Bescheinigung. 
« Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichsgebiet verwendet werden 
sollen, bedürfen außerdem des Visa einer deutschen diplomatischen oder konsula— 
rischen Vertretung. Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die 
Person des Paßinhabers bestehen oder wenn den Vorschriften des Abs. 1 nicht 
enügt ist. 
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zuständigen Landes- 
behörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume gewisse Arten von 
Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen Visapflicht befreien. 
84. 
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe nur mit Zustimmung 
des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit 
für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung des- 
jenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung 
der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 264) sowie alle seit diesem 
Tage zur Regelung des Grenzverkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die 
Paßpflicht betreffen, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Dezember 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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