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Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie sowie mit einer
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die
durch die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig
vollzogen hat. Die Photographie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich
derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photographie,
zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist.
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der
Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche
oder notarielle Bescheinigung.
« Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichsgebiet verwendet werden
sollen, bedürfen außerdem des Visa einer deutschen diplomatischen oder konsula—
rischen Vertretung. Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die
Person des Paßinhabers bestehen oder wenn den Vorschriften des Abs. 1 nicht
enügt ist.
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zuständigen Landes-
behörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume gewisse Arten von
Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen Visapflicht befreien.
84.
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe nur mit Zustimmung
des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit
für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung des-
jenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem
gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung
der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 264) sowie alle seit diesem
Tage zur Regelung des Grenzverkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die
Paßpflicht betreffen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Dezember 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.