Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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9 6 erhält folgende Fassung: 
»Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Wer 
abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der On 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
9 7 erhält folgende Fassung: 
„ODie Hoöchstpreise (§§ 1, 3 und 5) gelten bei Gerste sowie bei 
geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche 
Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher) welche drei Tonnen nicht 
übersteigen. . 
DieHöchstpreise(§§1,bis4)geltennichtfürSaatgetreide,das 
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.“ 
8 wird gestrichen. 
& 9 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise bleiben bis zm 
31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich be 
Roggen, Gerste und Weizen (§8 1 und 4) am 1. und 15. jeden Mona# 
um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.“ 
§ 10 erhält folgende Fassung: 
„Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihme 
Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark # 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen eimm 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 
fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Nal 
erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für da 
Sacknicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, derfünfundsiebzig Kil- 
gramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen, 
Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändem 
Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauff 
und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteiger- 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; widd de 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. » 
DieHöchstpreiseschließendieBeförderungskostenein,dte«bkk 
Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden 
Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von 
dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird) sowe 
die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Getreides (§ 1, 4 und 5) durch den Hande 
dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt viet
	        
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