— 630 —
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lie-
ferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pennig
für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden
die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig
Pennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die
Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der
Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sack-
leihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont hinzugeschlagen werden.
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz des Getreides (6§& 1, 3 und 4) durch den Handel dürfen
dem Hoöchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark nicht
übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Ver-
mittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er um-
faßt die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte nicht.
89.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Nr. 4581.) Bekanntmachung der f#assung der Bekanntmachung über die Hochstpreise für
Hafer. Vom 19. Dezember 1914.
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 525), betreffend Anderung der Bekanntmachung über die
Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird
die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer nachstehend
bekannt gemacht.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.