Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lie- 
ferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pennig 
für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden 
die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig 
Pennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht 
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die 
Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der 
Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sack- 
leihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Getreides (6§& 1, 3 und 4) durch den Handel dürfen 
dem Hoöchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark nicht 
übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Ver- 
mittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er um- 
faßt die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte nicht. 
89. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
(Nr. 4581.) Bekanntmachung der f#assung der Bekanntmachung über die Hochstpreise für 
Hafer. Vom 19. Dezember 1914. 
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 525), betreffend Anderung der Bekanntmachung über die 
Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird 
die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer nachstehend 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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