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dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittelungs= und
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Aus-
lagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahmeorte nicht.
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Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Nr. 4582.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 19. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des 6 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung
erlassen:
5 1.
Der Preis für den Doppelzentner Roggen= oder Weizenkleie darf beim
Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen.
Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem
1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An= oder Verkauf von Kleie befaßt zu haben.
6 2.
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen= oder Weizenkleie
darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen.
3.
Bei Verkäufen von Kleie (G 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder
weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen.
84.
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der
Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft
wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen.
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