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85.
Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppel-
zentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für
en Sack nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler
kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf
der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der
Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
estundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
iskont hinzugeschlagen werden.
Die Hoöchstpreise schließen alle Kosten der Verladung, des Transports, der
Fracht, Kommissions-, Vermittelungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten
von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein.
66.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4583.) Bekanntmachung über das Vermischen von Kleke mit anderen Gegenständen.
Vom 19. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Es ist verboten, Roggen= oder Weizenkleie, die mit anderen Gegenständen
vermischt ist, in den Verkehr zu bringen. Die Landeszentralbehörde kann Aus-
nahmen zulassen.