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62.
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der
Vermahlung von Roggen und Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft
wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen.
83.
Die zuständigen Beamten sind befugt, in Räume, in denen Kleie für
den Verkauf hergestellt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Be-
sichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen und Proben
zu entnehmen.
84.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
85.
Wer vorsätzlich Roggen- oder Weizenkleie, die mit anderen Gegenständen
vermischt ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geld-
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
6.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft; jedoch können
Kleiemischungen, die vor dem 24. Dezember 1914 bereits hergestellt waren, noch
bis zum 15. Januar 1915 verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr ge-
bracht werden.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4584.) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 19. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: «