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Dem 6 1 der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) wird folgender zweite Absatz angefügt:
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl
von bestimmter Höhe hergestellt wird.““
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4585.) Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern. Vom
19. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
5 1.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für das Schlachten von
Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzuordnen.
62.
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß §& 1 erlassenen Anordnungen werden
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
3.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Dezember 1914 in Kraft) der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlacht-
vieh keine Anwendung.