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· Die Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von
Vieh, vom 11. September 1914 (eichs-Gesetzbl. S. 405) wird aufgehoben,
jedoch bleiben die von den Landeszentralbehörden auf Grund des 84 Abs. 2
dieser Bekanntmachung angeordneten Beschränkungen für das Schlachten von
Schweinen in Kraft, sofern von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt
ist oder bestimmt wird.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.