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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
118.
Inhalt: Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. S. 341. — Bekanntmachung,
betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländischen Niederlassung entstandenen
Ansprüche. S. 5432. — Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. S. 543. — Bekannt=
machung, betreffend die Bewilligung von Jahlungsfristen bei Hypotheken und Gruntschulden. S. s43.
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(Nr. 4587.) Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom
22. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Für eine Sicherheitsleistung, für welche die Vorschriften der § 234, 236
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 69 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung gelten, sind Wertpapiere, die vor Ausbruch
des Krieges einen Kurswert hatten, auch jetzt als Papiere mit Kurswert anzusehen.
Sind die Vorschriften der 9§# 234, 236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
maßgebend, so kann die Sicherheit in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts
vom 25. Juli 1914 geleistet werden.
Sind die Vorschriften des § 69 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung maßgebend, so kann die Sicherheit in Höhe des
ganzen Kurswerts vom 25. Juli 1914 geleistet werden. Das Gericht kann auf
Antrag nach freiem Ermessen die Sicherheitsleistung nur in Höhe eines geringeren
Betrags für zulässig erklären.
Ist für ein Wertpapier am 25. Juli 1914 ein Kurs nicht notiert worden,
so tritt der letzte vorher notierte Kurs an die Stelle.
2.
Die Vorschriften des § 1 finden auf die vom Reiche aus Anlaß des Krieges
ausgegebenen Schuldverschreibungen entsprechende Anwendung. An die Stelle
des Kurses vom 25. Juli 1914 tritt der Preis, zu dem die Ausgabe erfolgt ist.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 137
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1914.