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83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4588.) Bekanntmachung, betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer
inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche. Vom 22. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung des 9 5 der Verordnung, betreffend
Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421)
folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Für die Frage der Anwendbarkeit der 99 2 bis 4 der Verordnung vom
30. September 1914 gelten Ansprüche einer Bank auf Annahme oder Jahlung
von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind, oder auf Deckung für Wechsel-
zahlungen, die im Ausland bewirkt oder zu bewirken sind, nicht schon deshalb
als im Betrieb einer inländischen Niederlassung der Bank entstanden, weil die
Niederlassung den Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt oder
vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel befindliche Order auf die inländische
Niederlassung der Bank lautet, oder weil die Niederlassung den Wechsel — wenn
auch unter Aushändigung der Verschiffungsdokumente über die den Gegemwert
bildenden Waren — zur Annahme vorgelegt hat.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 oder in den die
Anwendung auf Frankreich und Rußland betreffenden Bekanntmachungen vom
20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443, 479) auf den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen ist, tritt bei Anwendung der Vorschriften
des Artikel 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung
an die Stelle.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.