Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4588.) Bekanntmachung, betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer 
inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche. Vom 22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung des 9 5 der Verordnung, betreffend 
Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) 
folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
Für die Frage der Anwendbarkeit der 99 2 bis 4 der Verordnung vom 
30. September 1914 gelten Ansprüche einer Bank auf Annahme oder Jahlung 
von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind, oder auf Deckung für Wechsel- 
zahlungen, die im Ausland bewirkt oder zu bewirken sind, nicht schon deshalb 
als im Betrieb einer inländischen Niederlassung der Bank entstanden, weil die 
Niederlassung den Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt oder 
vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel befindliche Order auf die inländische 
Niederlassung der Bank lautet, oder weil die Niederlassung den Wechsel — wenn 
auch unter Aushändigung der Verschiffungsdokumente über die den Gegemwert 
bildenden Waren — zur Annahme vorgelegt hat. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 oder in den die 
Anwendung auf Frankreich und Rußland betreffenden Bekanntmachungen vom 
20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443, 479) auf den 
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen ist, tritt bei Anwendung der Vorschriften 
des Artikel 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung 
an die Stelle. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
	        
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