Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4592.) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur 
Herstellung von Seife. Vom 22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der 
Kartoffel zur gewerbsmäßigen Herstellung von Seife ist verboten. 
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Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Seife gewerbsmäßig 
hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife aufbewahrt, feil— 
gehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter- 
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil 
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent- 
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
3 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt 
wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver- 
pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang 
des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere 
auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
84 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
9X5 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
	        
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