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(Nr. 4592.) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur
Herstellung von Seife. Vom 22. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der
Kartoffel zur gewerbsmäßigen Herstellung von Seife ist verboten.
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Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Seife gewerbsmäßig
hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife aufbewahrt, feil—
gehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst
Besichtigungen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter-
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent-
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
3
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt
wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver-
pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang
des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere
auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
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Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.