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Die Ratifikationsurkunden sind in Gemäßheit des Artikel 23 des Vertrags
bei der Königlich Großbritannischen Regierung niedergelegt worden.
Dem Vertrage, dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft
sind beigetreten:
Großbritannien für Neufundland, Papua und die Norfolk-Inseln am
2. Juni 1913, Zanzibar am 14. Juli 1913 und Mexico am 6. Oktober 1913.
Berlin, den 28. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
(Nr. 4344.) Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutz-
gebiete. Vom 4. März 1914.
Auf Grund des § 20 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 610 ff.) wird, was folgt, verordnet:
§ 1.
Soweit das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913, die
Kaiserliche Verordnung zu diesem Gesetze vom 21. Februar 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 19) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Erfüllung
der Wehrpflicht bei den Schutztruppen die Vorschriften der Deutschen Wehrord-
nung vom 22. November 1888.
Angehörigen des Reichsheers oder der Kaiserlichen Marine, die als Kapi-
tulanten in die Schutztruppen eingestellt werden, wird die Zeit, während der sie
bei den Schutztruppen dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der
Kaiserlichen Marine angerechnet.
§ 2.
Die Heranziehung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder
der Marine zur Dienstleistung in einer Schutztruppe aus Anlaß notwendiger
Verstärkungen oder einer Mobilmachung (§ 14 des Wehrgesetzes für die Schutz-
gebiete) gilt als eine Übung. Von einer solchen Heranziehung ist durch den
Kommandeur der Schutztruppe das kontrollierende Bezirkskommando unter An-
gabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind
entsprechend zu vervollständigen.
Über Befreiungen von der Einberufung zu notwendigen Verstärkungen
oder bei Mobilmachung einer Schutztruppe auf Grund der §§ 12, 14 Abs. 3
des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete entscheidet der Gouverneur nach Anhörung
des Kommandeurs der Schutztruppe.