Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Ist eine ärztliche Untersuchung der Einzustellenden nach den bestehenden 
Umständen unmöglich oder sehr erschwert, so kann die Einstellung ohne vorher- 
gehende Untersuchung erfolgen; diese ist jedoch unverzüglich nachzuholen. 
§  3. 
Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen einer Schutztruppe können 
Freiwillige in die Schutztruppe eingestellt werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 
findet Amwendung.  
Von der Einstellung ausgeschlossen sind Angehörige eines mit dem Deut- 
schen Reiche im Kriege befindlichen Staates. Der Einzustellende muß, sofern er 
im Schutzgebiete seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, felddienstfähig 
sein. Bei allen anderen Einzustellenden ist Tropendienstfähigkeit erforderlich. 
Uber die Einstellung entscheidet der Kommandeur der Schutztruppe; ist Gefahr 
im Verzug und handelt es sich nicht um Einstellung von Ausländern oder 
früheren deutschen Offizieren, so ist der mit Disziplinarstrafgewalt versehene Be- 
fehlshaber einer selbständigen Abteilung zur vorläufigen Einstellung von Frei- 
willigen berechtigt, unter umgehender Mitteilung an den Kommandeur der 
Schutztruppe, der endgültig entscheidet. 
§  4. 
Militärpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch Südwestafrika haben, werden zum Dienste in 
der Schutztruppe nach Maßgabe des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 
21. Februar 1914 zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete ausgehoben. Die Ver- 
teilung dieser Mannschaften auf die einzelnen Schutztruppenteile bestimmt der 
Kommandeur. 
Für die Einstellung wehrpflichtiger Reichsangehöriger in die Schutztruppe 
für Deutsch Südwestafrika behufs Ableistung der Dienstpflicht sowie für Ein- 
stellung von Ein- oder Mehrjährig-Freiwilligen in diese Schutztruppe (§§ 2, 4 
des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) finden die Vorschriften der Deutschen 
Wehrordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für Einzustellende, 
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiete haben, 
Tropendienstfähigkeit erforderlich ist. 
§ 5. 
Die Einberufung der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen zum Dienst- 
eintritt erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einver- 
ständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder 
Einstellung eines Wehrpflichtigen ist durch Vermittelung der militärischen Kontroll- 
behörde des Schutzgebiets unter Angabe des Geburtsorts und -tags der Zivil- 
vorsitzende der zuständigen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
	        
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