Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

noch teilweise zurückgezahlt. Dagegen wird die als Einjährig-Freiwilliger auf 
eigene Kosten abgeleistete Dienstzeit auf die gesetzliche aktive Dienstzeit doppelt 
angerechnet.  
 §  7. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe für Deutsch Südwest- 
afrika treten die Mannschaften, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Schutzgebiete nehmen, zum Beurlaubtenstande der Schutztruppe über. Mann- 
schaften, die ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, sind den heimatlichen Be- 
zirkskommandos und Mannschaften, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands 
nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis VI) Berlin, dem sie ihrer Waffen- 
gattung usw. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu 
überweisen und werden in den Beurlaubtenstand des Heeres aufgenommen. 
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt 
der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen. 
§  8. 
Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der 
Marine können (vorbehaltlich der Vorschrift des § 1 der Kaiserlichen Verordnung 
zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete) auf begründeten Antrag die ihnen obliegenden 
oder freiwilligen Übungen bei einer Schutztruppe ableisten. Derartige Anträge 
unterliegen der Genehmigung des nach der Kontingentsangehörigkeit zuständigen 
Kriegsministeriums oder des Reichs-Marineamts unter Zustimmung des Reichs- 
Kolonialamts (Kommandos der Schutztruppen); für Übungen bei der Schutz- 
truppe für Kamerun und Deutsch Ostafrika bedarf es ferner der Zustimmung 
des Kommandeurs der Schutztruppe. 
Bei Übungen der Offtziere ist das Zeugnis über die Befähigung zur 
Weiterbeförderung durch den Kommandeur der Schutztruppe auszustellen. 
Mit Ausbruch des Kriegszustandes in einem Schutzgebiete gilt jede von 
Angehörigen des Heeres oder der Marine angetretene oder angesetzte Übung in 
der Schutztruppe als beendet oder aufgehoben.  
Die Anordnungen für Abhaltung der Übungen des Beurlaubtenstandes 
und für den Zeitpunkt der Einberufungen hierzu erläßt im Schutzgebiete Deutsch 
Südwestafrika der Kommandeur der Schutztruppe mit Zustimmung des Gouverneurs. 
Für die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für 
Deutsch Südwestafrika gelten die für das Heer maßgebenden Bestimmungen. 
Sie dürfen zu Offizieren des Beurlaubtenstandes dieser Schutztruppe vor- 
geschlagen werden.  
Die Wahl zum Offizier erfolgt durch die Offiziere des Beurlaubtenstandes 
dieser Schutztruppe unter Leitung des Kommandeurs des Landwehrbezirkes Deutsch 
Südwestafrika mit der Maßgabe, daß zur Vornahme der Wahl 6 anwesende 
stimmberechtigte Mitglieder außer dem Kommandeur genügen.  
 Wenn der Vereinigung von 6 stimmberechtigten Mitgliedern Schwierig- 
keiten entgegenstehen, so können aktive Offiziere dieser Schutztruppe mit Ein-
	        
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