Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

§ 10. 
Für das Ersatzwesen finden in den Schutzgebieten Deutsch Ostafrika, 
Kamerun und Deutsch Südwestafrika die Bestimmungen der Deutschen Wehr- 
ordnung entsprechende Anwendung, soweit in nachstehenden nicht abweichende 
Festsetzungen getroffen sind. 
Das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika zerfällt in mehrere Aushebungs- 
bezirke, deren Abgrenzung der Gouverneur nach Vorschlag des Kommandeurs 
der Schutztruppe bestimmt. Im übrigen bilden die Schutzgebiete je einen Aus- 
hebungsbezirk. 
In jedem Aushebungsbezirke wird eine Ersatzbehörde erster Instanz — Ersatz- 
kommission — gebildet, welche die Befugnisse einer heimatlichen Ersatzkommission 
und Ober-Ersatzkommission in sich vereinigt. Sie besteht aus einem Offizier der 
Schutztruppe als Militärvorsitzenden und einem Verwaltungsbeamten als Zivil- 
vorsitzenden; auch kann sie durch einen Offizier der Schutztruppe und zwei bürger- 
liche Mitglieder verstärkt werden und hat dann die Befugnisse einer verstärkten 
Ersatz- und Ober-Ersatzkommission. (§ 30 Ziffer 4 Reichs-Militärgesetz vom 
2. Mai 1874 — Reichs-Gesetzbl. S. 45 —.) 
Die bürgerlichen Mitglieder der Kommissionen werden durch den Gouver- 
neur, die militärischen Mitglieder und der Sanitätsoffizier durch den Kommandeur 
der Schutztruppe bestimmt. 
Die Ersatzbehörde zweiter Instanz wird durch den Kommandeur der Schutz- 
truppe und einen höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zivilmitglieder 
werden durch den Gouverneur ernannt. Die Befugnisse dieser Behörde sind 
dieselben wie die einer heimatlichen Ersatzbehörde dritter Instanz. 
Die Ersatzbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimat- 
lichen Ersatzbehörde gleicher Instanz, besteht aus dem Reichs-Kolonialamt 
(Kommando der Schutztruppen) in Gemeinschaft mit der obersten Zivilverwaltungs- 
behörde des Bundesstaats (§ 2, 2 W. O.). 
Für die Zuständigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des § 8 
Abs. 2 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete entsprechende Anwendung. 
Die Ersatzbehörden in den Schutzgebieten können wegen großer Entfernung 
des Aufenthaltsorts eines der im § 6 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete 
bezeichneten militärpflichtigen Reichsangehörigen vom Sitze der Ersatzbehörde den 
Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltsorts von einem Sanitätsoffizier 
untersuchen lassen und ihn von dem persönlichen Erscheinen vor der Ersatz- 
behörde befreien. 
Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Offiziere und die 
gehaltempfangenden Dienstgrade der Unteroffiziere für die im Schutzgebiete 
zurückzulegenden Strecken Reisegebührnisse gleich den aktiven Angehörigen der 
Schutztruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden der Mannschaften werden 
Marschgebührnisse nach der Marschgebührnisvorschrift für Deutsch Südwest- 
afrika gewährt.
	        
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