Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§  11. 
Für das Kontrollwesen in Deutsch Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes 
verordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung. 
Für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika wird ein Landwehrbezirks- 
kommando mit dem Standort in Windhuk errichtet, das dem Kommando der 
Schutztruppe unterstellt ist. Ihm unterstehen die gemäß näherer Anordnung 
des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeurs der Schutztruppe ein- 
zurichtenden Meldeämter. Welche Arbeiten in Ersatz- und Kontrollangelegenheiten 
das Bezirkskommando einerseits und die Meldeämter anderseits zu erledigen 
haben, bestimmt der Kommandeur der Schutztruppe. 
Das Bezirkskommando hat dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatz- 
kommission alljährlich die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schutz- 
gebiete geborenen Militärpflichtigen und die etwa über sie getroffenen Ent- 
scheidungen mitzuteilen.  
§  12. 
Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine ausgehobenen 
Militärpflichtigen sind dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission 
alsbald nach erfolgter endgültiger Entscheidung zuzustellen. Der Zivilvorsitzende 
hat hiervon dem Militärvorsitzenden der Ersatzkommission Kenntnis zu geben. 
§  13. 
Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften — § 8 des Wehrgesetzes 
für die Schutzgebiete — sind anzuweisen, die Reise nach Deutschland derartig 
anzutreten, daß sie dort möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alsdann 
bei dem heimatlichen Bezirkskommando, in dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, 
unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden. Dieses Bezirkskommando hat 
wegen Einstellung der Ausgehobenen das Weitere zu veranlassen. 
Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der für die Marine ausgehobenen Mann- 
schaften, sofern sich ihre Einstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, 4 der Wehr- 
ordnung nicht ermöglichen läßt. 
§  14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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