Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 14.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Übergangesbestimmungen für die Neueichung von Förderwagen und
Fördergefäßen in fabrikmäßigen Stein brüchen usw. S. 55.
(Nr. 4350.) Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von
Förderwagen und Fördergefäßen in fabrikmäßigen Steinbrüchen usw.
Vom 12. März 1914.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Kaiserliche
Normal-Eichungskommission die nachstehende Bestimmung:
Bei Förderwagen und Fördergefäßen, die in fabrikmäßigen Stein-
brüchen, Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben und
ähnlichen Betrieben zur Ermittelung des Arbeitslohns dienen (§ 6
Abs. 2 der Maß- und Gewichtsordnung), beträgt, sofern sie im Be-
triebe bereits verwendet sind, die Fehlergrenze für die Neueichung bis
zum 31. Dezember 1914 1/20 des Raumgehalts.
Berlin, den 12. März 1914.
Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Jaup.
Den Bezug des Nechs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesebl. 1914. 16
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1914.