Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 15.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der
Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne. S. 57.
(Nr. 4351.) Bekanntmachung, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im
Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne.
Vom 26. März 1914.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 1914 die nachstehenden
Bestimmungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Familien für
im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne beschlossen:
§ 1.
Familien, von denen eheliche oder den ehelichen gesetzlich gleichstehende Söhne
durch Ableistung ihrer gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht im Reichsheer,
in der Marine oder in den Schutztruppen als Unteroffiziere oder Gemeine eine
Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben, erhalten auf Verlangen Auf-
wandsentschädigungen in Höhe von 240 Mark jährlich für jedes weitere Dienstjahr
eines jeden seiner gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht genügenden Sohnes
in denselben Dienstgraden. Auf den Dienst in den Schutztruppen finden diese Be-
stimmungen entsprechend Anwendung, falls die berechtigten Eltern, Großeltern oder
Stiefeltern (§ 2) nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Schutz-
gebiete haben.
Die Gesamtdienstzeit wird vom Tage der Einstellung bis zum Tage der Ent-
lassung gerechnet, jedoch mit folgenden Maßgaben:
a) Bei Berechnung der sechsjährigen Gesamtdienstzeit bleibt die Zeit einer
Beurlaubung zur Disposition außer Betracht, soweit sie drei Monate über-
schritten hat.
b) Für Mannschaften, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ein-
gestellt sind, gilt die gesetzliche Dienstzeit am bestimmungsmäßigen Herbst-
entlassungstage des zweiten oder dritten Dienstjahrs als erfüllt. Für
Mannschaften des Heeres, die in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember eingestellt sind, ist die zwei- oder dreijährige Dienstzeit tageweise
vom Einstellungstag ab zu berechnen; für Marinemannschaften gilt die
Dienstzeit in diesem Falle bereits mit der Märzentlassung des dritten
Dienstjahrs als erfüllt.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 17
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1914.