Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 58 — 
c) Für unsichere Dienstpflichtige, aufgegriffene oder brotlose Rekruten des Heeres 
rechnet die Dienstzeit erst von dem auf die Einstellung folgenden Rekruten- 
einstellungstermin ab. Bei der Marine gilt für Mannschaften der 
bezeichneten Art, 
wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März eingestellt sind, 
die Dienstzeit nach drei Jahren vom 1. April ab gerechnet als 
zurückgelegt, 
wenn sie in der Zeit vom 1. April bis 30. September eingestellt 
sind, nach drei Jahren vom 1. Oktober ab gerechnet als zurückgelegt. 
d) Bei Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre 
Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen 
haben (Wehrordnung § 9 Ziffer 1), wird die von ihnen abgeleistete 
kürzere Dienstzeit mitgerechnet, sofern sie nicht als Einjährig-Freiwillige 
gedient haben. Das gleiche gilt bezüglich der Dienstzeit der Trainsoldaten 
(Heerordnung § 13 Ziffer 3). 
§ 2. 
Auf die Aufwandsentschädigungen haben Anspruch: 
a) die Eltern oder der überlebende Elternteil. 
Die Eltern haben in der Regel den Anspruch gemeinschaftlich geltend zu 
machen. Als empfangsberechtigt für die Aufwandsentschädigung gilt im Zweifel 
der Vater. 
Leben die Eltern getrennt, so kann der Anspruch von jedem Elternteile 
geltend gemacht werden. In Fällen dieser Art entscheidet die im § 6 be- 
zeichnete Behörde nach billigem Ermessen, welchem Elternteile die Aufwandsent- 
schädigung zukommt. Sie kann auch die Aufwandsentschädigung unter die Eltern 
angemessen teilen; 
b) wenn Eltern nicht mehr vorhanden sind: 
die Großeltern oder der überlebende Großelternteil. 
Der Anspruch der Großeltern besteht nur dann, wenn sie erwerbsunfähig und 
bis zum Zeitpunkt der Einstellung von dem Eingestellten dauernd unterstützt worden sind. 
Wird der Anspruch von den Großeltern erhoben, so zählen nur die Dienst- 
zeiten von Söhnen desselben Abkömmlings; 
c) Stiefeltern; diese sind in gleicher Weise wie Eltern berechtigt, den Anspruch 
geltend zu machen, wenn sie vom Stiefsohn bis zu seiner Einstellung dauernd 
unterstützt worden sind. Sie gehen den Großeltern vor. 
Wird der Anspruch von Stiefeltern oder einem Stiefelternteil erhoben, so 
kommen die Dienstzeiten voll und halbbürtiger Brüder des Eingestellten in Anrechnung. 
§ 3. 
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist bei der Gemeindebehörde des 
Ortes, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.