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§ 4
Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft
unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß-
gabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen
Gerichte entscheiden.
§ 5
Exzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kartoffeltrockenschnitzel und -krümel,
b) Kartoffelflocken,
c) Kartoffelwalzmehl.
Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kartoffeltrocknerei zu den
unter a bis c aufgeführten Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler.
§ 6
Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere
herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine gesamten Er-
zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel- Verwertungs-
Gesellschaft m. b. H. auf deren Anweisung zu liefern.
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
§ 7
Die Vorschriften des § 6 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
1. für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten verwendet
werden,
2. zur Erfällung eines mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsvertrags
erforderlich sind.
§ 8
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat die Erzeugnisse
und Bestände (§§ 1 und 6) abzunehmen.
§ 9
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel-Verwertungs-
Gesellschaft m. b. H. ihr oder einem von ihr bezeichneten Trockner (§ 1) oder
Stärkehersteller (§ 6) das Eigentum an frischen Kartoffeln übertragen, auch soweit
für sie Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Bei diesen Kartoffeln tritt an Stelle
des Höchstpreises der Kartoffelpreis von neunzehn Pfennigen für das Stärke-
prozent.
Bei Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt find, wird der Ubernahmepreis
unter Berücksichtigung des Hoͤchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der
Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sach-
verständigen endgültig festgesetzt.