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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 29
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Wochenmarktverkehr. S. 125. — Bekanntmachung über den
Anbau von Zuckerrüͤben. S. 126. — Bekanntmachung über Erhebungen der Vorräte von Kar-
toffeln. S. 127.
(Nr. 4662) Bekanntmachung, betreffend den Wochenmarktverkehr. Vom 2. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Durch die Marktordnung (§ 69 der Gewerbeordnung) kann der gewerbs-
mäßige Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs auf dem Marktplatz
beschränkt und der Handel mit Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von
außerhalb zum Marktort gebracht werden, außerhalb des Marktplatzes während
des ganzen Markttags oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 2. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesezbl. 1915. 32
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1915.