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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 30
inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
Ostpreußen usw. S. 129. — Bekanntmachung über die Beschäftigung von Gefangenen mit
Außenarbeit. S. 130.
(Nr. 4665) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 4. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der preußischen
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar
sind, sowie für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen
für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des
Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, soweit die Fristen
nicht am 31. Juli 1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen
getroffen:
I. Die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 519),
mit Ausnahme der Bestimmung des § 1 Nr. I über die Aufhebung
früherer Vorschriften, sowie die Bekanntmachung vom 21. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 32) tritt außer Kraft.
II. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein
späterer Ablauf ergibt, mit dem 31. Mai 1915 ab.
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Ausgegeben zu Berlin den S. März 1915.