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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 39
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die gestundeten Zölle und Reichssteuern. S. 155 — Bekannt-
machung, betreffend die Befreiung gewisser unter Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallender
Inhaber-Schuldverschreibungen von der Reichsstempelabgabe. S. 155.
(Nr. 4681) Bekanntmachung, betreffend die gestundeten Zölle und Reichssteuern. Vom
15. März 1915.
Die Bestimmungen in den Bekanntmachungen vom 1. August 1914, betreffend
die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern, und vom 31. De-
zember 1914, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeitige Ein-
zahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern, werden aufgehoben.
Die Forderung der Ausstellung und Übergabe sogenannter Kriegswechsel
bei nicht sofortiger Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern kommt sogleich
in Wegfall. Abzüge (5¼ vom Hundert) für vorzeitige Einzahlung gestundeter
Zölle und Reichssteuern werden nur noch bis zum 31. März 1915 gewährt.
Von dem gleichen Zeitpunkt ab kann die Anrechnung noch nicht fälliger Brannt-
weinsteuer-Vergütungsscheine, Branntweinsteuer-Gutscheine und Zuckersteuervergü-
tungen auf gestundete Abgaben wieder stattfinden.
Berlin, den 15. März 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
(Nr. 4682) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung gewisser unter Nr. 3 des Tarifs zum
Reichsstempelgesetze fallender Inhaber-Schuldverschreibungen von der Reichs-
stempelabgabe. Vom 17. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bunderats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen:
Reichs.- Gesetzbl. 1915. 42
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1915.