Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 157 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 40                    
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915. S. 157. — 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 
1915. S. 178. — Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten 
zu 10 Mark. S. 179. 
(Nr. 4683) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1915. Vom 22. März 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1915 bis 31. März 1916 wird in Einnahme und 
Ausgabe auf 13 365 423 431 Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Etat 
auf 3 323 081 431 Mark an Einnahmen, 
auf 3 098 429 708 Mark an fortdauernden und 
auf 224 651 723 Mark an einmaligen Ausgaben, 
im außerordentlichen Etat 
auf 10 042 342 000 Mark an Einnahmen und 
auf 10 042 342 000 Mark an Ausgaben. 
§ 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben nach Verkündung dieses Gesetzes die Summe von 
9961 842 782. Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1915.
	        
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