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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 40
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915. S. 157. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1915. S. 178. — Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten
zu 10 Mark. S. 179.
(Nr. 4683) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1915. Vom 22. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1915 bis 31. März 1916 wird in Einnahme und
Ausgabe auf 13 365 423 431 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 3 323 081 431 Mark an Einnahmen,
auf 3 098 429 708 Mark an fortdauernden und
auf 224 651 723 Mark an einmaligen Ausgaben,
im außerordentlichen Etat
auf 10 042 342 000 Mark an Einnahmen und
auf 10 042 342 000 Mark an Ausgaben.
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben nach Verkündung dieses Gesetzes die Summe von
9961 842 782. Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 43
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1915.