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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 41
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der Angestelltenver-
sicherung. S. 181. — Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen.
S. 181. — Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1915. S. 182.
(Nr. 4686) Bekanntmachung, betreffend Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der
Angestelltenversicherung. Vom 18. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1, 2,
§ 54 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(Reichs. Gesetzbl. S. 989) gelten entsprechend für Militärdienstzeiten, die während
des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegt
worden sind oder noch werden. -
Berlin, den 18. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4687) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
21. März 1915.
Auf Grund des § 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ergänzen:
Abschnitt l.
1. Bei Tarifnummer 9 ist in der 1. Zeile der 2. Spalte hinter ,,10 kg"
die Ziffer (18) nachzutragen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 46
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1915.