— 206 —
§ 6 Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus
Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als drei-
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 7
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in
Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8
Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
§ 9
Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind in Bäckereien
und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit
von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf
Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne
Orte im Falle dringenden wirschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders
festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens
beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Befriedigung plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung, Ausnahmen zulassen.
§ 10
Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierund-
zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Kon-
ditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.
§ 11
Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des
Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Neben-
betrieb darstellen, verboten.
§ 12
Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem
Hersteller ausgebacken wird, sowie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen
für ihre Mitglieder bereitet wird.
§ 13
Die Beamten der Polizei und die von der Polizel beauftragten Sachver-
ständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt,