Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 6  Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus 
Roggenmehl bereitet ist, zu dessen  Herstellung der Roggen bis zu mehr als drei- 
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 
§ 7 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in 
Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird. 
§ 8 
Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts 
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen. 
§ 9 
Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind in Bäckereien 
und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit 
von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten. 
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf 
Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne 
Orte im Falle dringenden wirschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders 
festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens 
beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere 
zur Befriedigung plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der 
Marineverwaltung, Ausnahmen zulassen. 
§ 10 
Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierund- 
zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Kon- 
ditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden. 
§ 11 
Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des 
Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Neben- 
betrieb darstellen, verboten. 
§ 12 
Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem 
Hersteller ausgebacken wird, sowie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen 
für ihre Mitglieder bereitet wird.  
§ 13 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizel beauftragten Sachver- 
ständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt,
	        
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