— 281 —
die Wirkung der Aufforderung und die Absatzpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
soweit die Überlassung nicht verlangt ist.
§ 5
Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz der Einstandspreis zu zahlen.
Der Reichskanzler kann näheres über die Preisfestsetzung bestimmen sowie die
weiteren Bedingungen der Überlassung festsetzen.
§ 6
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf An-
trag des Deutschen Brauerbundes E. V. durch die zuständige Behörde des Ortes,
wo das Malz lagert, auf den Deutschen Brauerbund E. V. oder den von ihm
in dem Antrag Bezeichneten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer
des Malzes zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem
Besitzer zugeht.
§ 7
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zu-
stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo das Malz
lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitig-
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung
und aus der Überlassung ergeben.
§ 8
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat die verfügbaren Malzvorräte den
Bierbrauereien, deren Malzkontingent (§ 2 Abs. 1 a) nicht gedeckt ist, auf deren
Verlangen bis zur Deckung des Malzkontingents abzugeben. Er hat ferner
Betrieben, die Malzextrakt und ähnliche pharmazeutische Erzeugnisse herstellen,
soweit sie nachweislich die zur Fortführung ihres Betriebs in dem bisherigen
Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nötigen Malzmengen nicht haben, auf
deren Verlangen Malz abzugeben.
Diese Bierbrauereien und Betriebe haben dem Deutschen Brauerbund E. V.
bis zum 1. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse mitzuteilen, wieviel Malz
sie danach bis zum 31. Dezember 1915 noch verlangen. Ein Mehrbedarf infolge
Kontingentsübertragung ist mit der hierfür vorgesehenen Anzeige (§ 2 Abs. 2)
mitzuteilen.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen festsetzen, unter denen der Deutsche
Brauerbund E. V. das Malz abzugeben hat.
§ 9
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten.
§ 10
Die Vorschriften der §§ 3 bis 9 beziehen sich nicht auf Malz, das nach-
weislich nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
68*