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§ 11
Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu-
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 12
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn—
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die im § 1 Abs. 1 und im § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen
nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
2. wer der Vorschrift im § 3 Abs. 1 Satz 1 zuwider Malz in anderer
Weise als durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzt,
3. wer unbefugt Malz, das von einer Aufforderung nach § 3 Abs. 1
Satz 2 betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht,
4. wer einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 13
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malzvorräte an, die
er bei der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 verschwiegen hat, so
bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4735) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139).
Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom
9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) werden folgende Änderungen vorgenommen: