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des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, tritt
am 30. Juni 1915 in der Weise außer Kraft, daß eine an diesem
Tage laufende Verlängerung mit dem Ablauf dieses Tages endet.
Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(N. 4738) Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts-
und ähnlichen Ansprüchen. Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
An die Stelle der im § 850 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung und im
§ 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242
und 1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) vorgesehenen
Summe von eintausendfünfhundert Mark tritt bis auf weiteres die Summe von
zweitausend Mark.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Ist ein Anspruch der im § 850 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, Abs. 3 der Zivil-
prozeßordnung bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge-
pfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre
Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des § 1 unzulässig sein würde. Dies
gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Auf-
rechnung, Abtretung oder Verpfändung.
Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.