Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 325 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 70 
Inhalt: Verordnung über Zulassung von Strafbefehlen bei Vergehen gegen Vorschriften über wirtschaft- 
liche Maßnahmen. S. 325. — Bekanntmachung, betreffend Betriebsauflage für den Sommer- 
brand in landwirtschaftlichen Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. S. 326. — Berichtigung. S. 326. 
  
(Nr. 4759) Verordnung über Zulassung von Strafbefehlen bei Vergehen gegen Vorschriften 
über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 4. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) ergangen sind oder noch ergehen und 
keine schwerere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre, allein oder in Ver- 
bindung mit Geldstrafe und Einziehung oder einem von beiden androhen, kann 
die Strafe durch Strafbefehl des Amtsrichters festgesetzt werden. 
Sachen, in denen der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls gestellt ist, gelten 
als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörig. Auf das Verfahren finden 
die §§ 447 bis 452 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß 
der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls von dem Staatsanwalt zu stellen ist. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Reichs-Gesetzbl 1915. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1915.
	        
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