Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4767) Bekanntmachung über die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen 
von Garneelen (Krabben). Vom 17. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, 
daß während des Krieges bis auf weiteres abweichend von den Be- 
stimmungen in § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Erhebung 
einer Abgabe von Salz, und in § 37 Abs. 3 der Salzabgaben-Befreiungs- 
ordnung Abgabenfreiheit auch für Salz gewährt werden darf, das unter 
amtlicher Überwachung zum Einsalzen von Garneelen (Krabben) ver- 
wendet wird. 
Berlin, den 17. Juni 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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