Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 345 — 
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915  Nr. 76 
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Olfrüchten der Ernte des Jahres 1915. 
S. 345. 
  
  
  
(Nr. 4768) Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Olfrüchten der Ernte 
des Jahres 1915. Vom 22. Juni 1915. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der 
Ernte 1915 und des Vorverkaufs von ZLucker vom 17. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: 
Kaufverträge über Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Leinsamen 
und Mohn aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 sind nichtig. 
Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordnung 
geschlossen sind. 
Berlin, den 22. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesebl. 1915. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1915.
	        
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