Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 355 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr.  80 
Inhalt: Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. S. 355. 
(Nr. 4775) Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Ver- 
brauchszucker. Vom 24. Juni 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 
27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Juli 1915 im Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern 
unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin 
anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem 
Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Juli 1915 unverzüglich die 
ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Juli 1915 abzusenden. Anzeigen über 
Mengen, die sich mit Beginn des 1. Juli 1915 auf dem Transporte befinden, 
sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung, sowie im Eigentum eines Kommunal- 
verbandes stehen, - 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Berlin, den 24. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück · 
  
Der Bezud des reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 88 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.