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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 80
Inhalt: Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. S. 355.
(Nr. 4775) Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Ver-
brauchszucker. Vom 24. Juni 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom
27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Juli 1915 im Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern
unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem
Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Juli 1915 unverzüglich die
ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Juli 1915 abzusenden. Anzeigen über
Mengen, die sich mit Beginn des 1. Juli 1915 auf dem Transporte befinden,
sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung, sowie im Eigentum eines Kommunal-
verbandes stehen, -
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück ·
Der Bezud des reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.