Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915
Nr. 81
Inhalt: Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. S. 357.
(Nr. 4776) Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. Vom 24. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an
Gegenständen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln
zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militär-
befehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marine-
amts oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf eine in der Anordnung zu
bezeichnende Person übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten. Das
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 2
Der Abernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zu-
züglich eines nach den Verhältnissen des Einzelfalls angemessenen Gewinns durch
ein Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus
dem Ausland eingeführten Gegenständen ist an Stelle des Friedenspreises der
Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen.
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen.
Soweit es sich um das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der
Reichskanzler im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 89
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1915.