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1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt
oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren
und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 7
Die §§. 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchst-
preise festgesetzt sind oder festgesetzt werden.
§ 8
Soweit von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Befehls-
haber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung über das Eigentum an beschlag-
nahmten Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vor-
schriften der §§ 2 und 3 Anwendung, wenn nicht der Übernahmepreis vertraglich
vereinbart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil
festgesetzt worden ist.
Auf Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich
der Befehlshaber, angeordnet sind, finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3 An-
wendung; eine weitere Entschädigung ist ausgeschlossen.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.