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werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 6, 21,22 nichts anderes ergibt. Das gleiche
gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, er ist be-
rechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.
§ 4
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann
die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor-
nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs
zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer
ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
§ 5
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kom-
munalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses
Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit
der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunal-
verbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle
des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe
der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
§ 6
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
aus ihren Vorräten
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun
Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm
Brotgetreide achthundert Greamm Mehl. Als Selbstversorger gelten,
vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach § 49 d, der Unter-
nehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirt-
schaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, ins-
besondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung
oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben;