Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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3. für Gegenstände, die Händler von den Kommunalverbänden oder von 
den vom Reichskanzler bestimmten Stellen (§ 11) zum Zwecke des 
Absatzes erhalten haben. 
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme 
von dieser Vorschrift nicht. 
§ 3 
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art bei Beginn eines Kalenderviertel- 
jahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs 
vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der 
letzteren der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte anzuzeigen. Wer solche 
Gegenstände im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen 
er in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die 
Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs, erstmalig zum 
5. Juli 1915, zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für Mengen, 
die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht. 
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige 
der vorhandenen Rohmaterialien verlangen. 
§ 4 
Die Eigentümer von Gegenständen der im § 1 genannten Art haben sie 
der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf 
zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen 
Erstattung der Portokosten einzusenden. 
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, 
die zum Verbrauch im eigenen Betriebe des Eigentümers erforderlich sind. 
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme 
von dieser Vorschrift nicht. 
§ 5 . 
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen 
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen 
sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung hier- 
nach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche 
gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- 
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat 
der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit 
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist 
der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 v. H. über den jeweiligen Reichs- 
bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt 
geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung 
  
  
 
	        
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