Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 413 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 85 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit 
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. S. 413. — Bekanntmachung über gewerbliche 
Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. S. 414. — Bekanntmachung, betreffend Anwendung 
der Vertragszollsätze auf belgisches Obst. S. 416 
  
(Nr. 4789) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. Vom 
1. Juli 1915. 
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, 
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 475) hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen beschlossen: 
§ 1 
Bis auf weiteres kann als Erkennungsmittel für Margarine (§ 6 Abs. 1 
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- 
mitteln, vom 15. Juni 1897) an Stelle von Sesamöl Kartoffelstärkemehl ver- 
wendet werden. In 1000 Gewichtsteilen der fertigen Margarine müssen min- 
destens zwei und dürfen höchstens drei Gewichtsteile Kartoffelstärkemehl in gleich- 
mäßiger Verteilung enthalten sein. § 2 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Juli 1915. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs-Geseszbl. 1915. 98 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1915.
	        
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