Volltext: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. 8 113. 481 
demzufolge das Bürgerrecht grundsätzlich nur durch einen be- 
sonderen, konstitutiven Verwaltungsakt der Gemeinde — Ver- 
leihung — entsteheng, während nach den andern das Bürger- 
recht, dem Prinzip der Einwohnergemeinde entsprechend, jedem 
anfällt, der und sobald er gewisse im Gesetz bezeichnete Eigen- 
schaften aufweistb und demzufolge erlischt, wenn eine dieser 
Eigenschaften wegfällti] Auch nach diesen jetzt geltenden Ge- 
setzen ist mitunter die Zahlung eines besonderen Bürgerrechts- 
geldes für die Aufnahme in den Bürgerverband oder die Erlegung 
eines Einkaufsgeldes für die Teilnahme an den Bürgernutzungen 
vorgeschrieben ?2°. Dagegen darf wegen der bloßen Niederlassung 
reichsgesetzlich eine Abgabe nicht erhoben werden?!. Wo die 
geschlossene Bürgergemeinde festgehalten ist, findet sich auch wohl 
ein Zwang zum Erwerb des Bürgerrechtesk. 
8 113. 
I. In bezug auf de Gemeindeverfassung bestehen 
in Deutschland zwei Systeme. Nach dem einen ist die Ver- 
fassung für Städte und Landgemeinden eine ver- 
schiedene, das zweite kennt dagegen nur eine einzige Form 
der Gemeindeverfassung, welche für alle Gemeinden gilt. Da, 
wo eine Verschiedenheit der städtischen und ländlichen Ver- 
fassung existiert, ist für die Frage, ob eine Gemeinde als Stadt- 
oder Landgemeinde anzusehen sei, meist der historische Charakter 
derselben maßgebend; seltener hat man die Scheidung in rein 
g Hierher gehören insbesondere die Gesetze des rechtarheinischen 
Bayerns und Württembergs (bayer. GO für die Landesteile diesseits des 
Rheins vom 29. April 1869 Art. 10, württ. G. betr. die Gemeindeangehörig- 
keit vom 16. Juni 1885 Art. 6), die sächsische rev. StO 817 (vgl. O. Mayer, 
sächs. StR 283) und — als einziges von den preußischen Gemeindeverfassungs- 
gesetzen, welches das System der Bürgergemeinde beibehalten hat — die 
annöv. StO vom 24. Juni 1858, 8 21. 
h So nach allen preußischen Gemeindeverfassungsgesetzen mit Aus- 
nahme der hannöverschen StO. Typisch: östl. StO 8 5, östl. LGO $ 41. 
Dasselbe System haben: die bad. StO (Fassung vom 18. Okt. 1910) 8 7, der 
Sache nach auch die bad. GO (Fassung vom 18, Okt. 1910), $ 10 (die dort 
enannten „wahlberechtigten Einwohner“ sind nur dem Namen nach nicht 
Gemeindebitger, der Sache nach sind sie es), die Gemeindeverfassungsgesetze 
Hessens, der bayerischen Pfalz, Oldenburgs, Elsaß-Lothringens (vgl. hess. 
StO und LGO Art.16, 23 ff.; pfälz. GO Art. 10; Schücking, Oldenburgisches 
Staatsrecht 204 und die sächs. LGO (8 15). 
i Preuß. östl. StO S 7 Abs. 8, bad. StO $ 11. 
82° Preuß. G. vom 14. Mai 1860, 24. Juni 1861 und 2. März 1867, Hess.- 
Nass. StO 8 58, LGO $ 42, LGO für die dstl. Provinzen 8 72, für Schleswig- 
Holstein 8 72, Sächs. rev. StO $ 21, Württemb. G. vom 16. Juni 1886 Art. 
9, 22 ff., Hess. StO Art. 30, LGO Art. 30, S.-Weim. GO Art. 23, Braunschw. 
StO 8 20, Reuß ä.L. GO Art. 23—34, Reuß j.L. GO Art. 28—32, Lipp. StO 
8 5, DGO $ 5, Schw.-Sondersh. GO $ 38. 
2} RG über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 8 8. 
k Vgl.z.B.Sachsenrev. 817, Hann.StO 822, Bayern diesseit. GO Art. 17. 
a So z.B. in Hessen; vgl. van Calker, hess. StR 116. 
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