— 413 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 85
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. S. 413. — Bekanntmachung über gewerbliche
Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. S. 414. — Bekanntmachung, betreffend Anwendung
der Vertragszollsätze auf belgisches Obst. S. 416
(Nr. 4789) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. Vom
1. Juli 1915.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter,
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 475) hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
§ 1
Bis auf weiteres kann als Erkennungsmittel für Margarine (§ 6 Abs. 1
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln, vom 15. Juni 1897) an Stelle von Sesamöl Kartoffelstärkemehl ver-
wendet werden. In 1000 Gewichtsteilen der fertigen Margarine müssen min-
destens zwei und dürfen höchstens drei Gewichtsteile Kartoffelstärkemehl in gleich-
mäßiger Verteilung enthalten sein. § 2
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Geseszbl. 1915. 98
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1915.