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gegenüber ausdrücklich verpflichtet, die Bergwerkserzeugnisse nicht ohne Zustimmung
der Gesellschaft weiter zu veräußern.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Welche Behörde als höhere Ver-
waltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt die Landeszentralbehörde.
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 2
keine oder nur beschränkte Anwendung findet, wenn der Vertrag innerhalb einer
von ihr zu bezeichnenden Frist von längstens sechs Monaten vor dem Geschäfts-
beginne der Gesellschaft geschlossen ist.
§ 5
Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richtpreise)
werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die erstmalige Festsetzung
bedarf der Zustimmung der Landeszentralbehörde, der das Recht der Ermäßigung
der beschlossenen Preise zusteht.
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise bedürfen zur An-
nahme der Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen. Werden
Anträge auf Ermäßigung der festgesetzten Verkaufspreise gegen eine Minderheit
von mindestens 30 vom Hundert aller Stimmen abgelehnt, so entscheidet die
Landeszentralbehörde darüber, ob die Preisherabsetzung erfolgen soll.
§ 6
Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwaltungs- und Be-
triebsstellen des Reichs und der Bundesstaaten unmittelbar absetzen und sind
hierbei hinsichtlich der Menge und des Preises Beschränkungen nicht unterworfen.
Im übrigen genießen die staatlichen Bergwerke keine Vorzüge vor den nicht dem
Staate gehörigen.
§ 7
Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht der Landeszentralbehörde.
Die Landeszentralbehörde ist nach näherer Bestimmung der Satzung be-
fugt, an den Versammlungen der Gesellschaftsorgane durch einen Vertreter mit
beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Ver-
letzung der Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Die
Landeszentralbehörde entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die
Ausführung der beanstandeten Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht
die Landeszentralbehörde die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentlicher Interessen beanstandet, so
hat die Landeszentralbehörde vor der Entscheidung über die Beanstandung einen
Beirat zu hören, in den sie Vertreter des Bergbaues, des Kohlenhandels, der
Industrie der Landwirtschaft, der Städte und der Eisenbahnverwaltung zu be-
rufen hat.
§ 8
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Bergwerkserzeugnisse der
Gesellschaft nicht überläßt wird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu ver-