— 493 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 104
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 493 —
Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und
Wirkereien. S. 495.
(Nr. 4837) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 10. August 1915.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A Sprengmittel. 2. Gruppe b).
Es wird eingeschaltet: hinter dem mit „Helit“ beginnenden Absatz:
Kiwit mit den angehängten Zahlen I, II, III und IV (Gemenge
von höchstens 77 Prozent Natrium- oder Kaliumchlorat und Kohlen--
stoffträgern (wie Paraffin, Naphthalin, Vaseline, Mehle, Öle), auch
mit flüssigem Trinitrotoluol — höchstens 15 Prozent —, Dinitrotoluol,
Dinitronaphthalin, Kochsalz sowie höchstens 4 Prozent Schießwolle).
In dem mit „Gesteins-Koronit“ beginnenden Absatz hinter „Gesteins-
Koronit“:
sowie Gesteins-Favorit
In dem mit „Kohlen-Koronit“ beginnenden Absatz hinter „Kohlen-Koronit“:
sowie Kohlen-Favorit
Nr. Ib. Munition.
Eingangsbestimmungen.
In Ziffer 3c) wird das Wort „Schwarzpulverladung“ ersetzt durch:
Zündladung
Reichs-Gesetzbl. 1915. 119
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1915.