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§ 3
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung
der Ware (§ 5 der Verordnung) beträgt für jeden angefangenen Monat und
jede angefangene Tonne 60 Pfennig.
Berlin, den 19. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4844) Bekanntmachung über den Verkehr mit Kakaoschalen. Vom 19. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es ist verboten, gepulverte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit gepulverten
Kakaoschalen vermischt sind,
1. zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen,
2. aus dem Ausland einzuführen.
§ 2
Das Verbot des § 1 erstreckt sich nicht auf Kakaoschalenteile, die in den
aus Kakaokernen bereiteten Erzeugnissen bei Anwendung der gebräuchlichen tech-
nischen Herstellungsverfahren als unvermeidbare Bestandteile zurückgeblieben sind.
§ 3
Das Verbot des § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf Gegenstände der im § 1
bezeichneten Art, die nach den Vorschriften des Reichskanzlers zum Genusse für
Menschen unbrauchbar gemacht worden sind.
§ 4
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vor-
sätzlich