Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 507 — 
§ 3 
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung 
der Ware (§ 5 der Verordnung) beträgt für jeden angefangenen Monat und 
jede angefangene Tonne 60 Pfennig. 
Berlin, den 19. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4844) Bekanntmachung über den Verkehr mit Kakaoschalen. Vom 19. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Es ist verboten, gepulverte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit gepulverten 
Kakaoschalen vermischt sind, 
1. zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen, 
2. aus dem Ausland einzuführen. 
§ 2 
Das Verbot des § 1 erstreckt sich nicht auf Kakaoschalenteile, die in den 
aus Kakaokernen bereiteten Erzeugnissen bei Anwendung der gebräuchlichen tech- 
nischen Herstellungsverfahren als unvermeidbare Bestandteile zurückgeblieben sind. 
§ 3 
Das Verbot des § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf Gegenstände der im § 1 
bezeichneten Art, die nach den Vorschriften des Reichskanzlers zum Genusse für 
Menschen unbrauchbar gemacht worden sind. 
§ 4 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vor- 
sätzlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.