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(Nr. 4888) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Kartoffeln in Getreidebrennereien
im Betriebsjahr 1915/16. Vom 16. September 1915.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
wird allen Brennereien, die bisher Getreide verarbeitet haben, gestattet, im Be-
triebsjahr 1915/16 Kartoffeln, auch wenn sie diese nicht selbst gewonnen haben,
zur Branntweinbereitung zu verwenden, ohne daß hierdurch ihre Brennereiklasse
geänernt wird oder ihnen für die künftige steuerliche Behandlung ein Nachteil
entsteht. ·
Berlin, den 16. September 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Jahn
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermttteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.