Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4888) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Kartoffeln in Getreidebrennereien 
im Betriebsjahr 1915/16. Vom 16. September 1915. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des §  3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
wird allen Brennereien, die bisher Getreide verarbeitet haben, gestattet, im Be- 
triebsjahr 1915/16 Kartoffeln, auch wenn sie diese nicht selbst gewonnen haben, 
zur Branntweinbereitung zu verwenden, ohne daß hierdurch ihre Brennereiklasse 
geänernt wird oder ihnen für die künftige steuerliche Behandlung ein Nachteil 
entsteht. · 
Berlin, den 16. September 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermttteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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